Satzung der Katzenhilfe-Gelderland e.V.
(in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.04.2015)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
- Der Name des Vereins lautet „Katzenhilfe Gelderland“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).
- Der Vereinssitz ist 47661 Issum. – Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das für den Verein zuständige Gericht.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Beratung, Hilfestellung, Transport, Unterbringung und Vermittlung für in Not geratene Katzen, insbesondere herrenloser, ausgesetzter und von Verwahrlosung bedrohter Tiere.
- Kastration von frei lebenden Katzen zum Zwecke der Verringerung wildlebender Populationen.
- bei Notwendigkeit tierärztliche Betreuung.
§ 2 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder dem Erlöschen einer juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der bezahlte Beitrag für das laufende Kalenderjahr wird nicht erstattet.
- Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund, mit und ohne Einhaltung einer Frist, durch Beschluss des Vorstandes möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Beitrag und Kasse/Vereinsvermögen/Kassenprüfung
- Das Vereinsvermögen wird vom Kassenwart verwaltet.
- Die Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens trifft der Vorstand. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft über die Verwendung des Vereinsvermögens verpflichtet.
- Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von jedem Vereinsmitglied zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird jeweils für ein Jahr im Voraus im 1. Quartal des Kalenderjahres und möglichst durch Einzugsermächtigung erhoben.
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Kassenprüfer oder bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geprüft. Der Kassenprüfer und Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Das Vereinsvermögen wird durch Mitgliedsbeiträge, durch Tierschutzgebühren der vermittelten Katzen, durch Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebaut.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
- die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl des Kassenprüfers und seines Stellvertreters,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Jedes Mitglied kann bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftliche Anträge zur Tagesordnung an den Vorstand stellen.
- Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer – welcher von der Mitgliederversammlung zuvor gewählt wurde – zu unterschreiben ist.
§ 8 Der Vorstand
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenwart. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Legt ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt nieder, so wird der Nachfolger anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand selbst kann einen kommissarischen Nachfolger bis zur Neuwahl ernennen. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder den Kassenwart.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass bei Ausgaben ab 650 € ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands erforderlich ist. - Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn 2 Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Auflösung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Stiftung Hof Butenland Lebenshof für Tiere“ in 26969 Butjadingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11. Januar 2011 in Issum beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Ändernde Satzung | vom | geänderte Paragraphen | Art der Änderung |
1. Änderungssatzung | 25.11.2013 | § 8 Abs. 1 S. 2 § 8 Abs. 2 S. 1 |
Wegfall stellv. Schriftführer Verkürzung der Amtszeit von 6 Jahren auf 3 Jahre |
2. Änderungssatzung | 31.03.2014 | § 7 Abs. 6 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 2 |
Wegfall Abstimmung über Protokoll in MV Vereinsvermögen bei Auflösung an „Hof Butenland“, Butjadingen |
3. Änderungssatzung | 20.04.2015 | § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 4 S. 1 § 7 Abs.1 Nr. 3 § 8 Abs. 1 S. 1 § 8 Abs. 3 S. 1 |
Wegfall stellv. Kassenführerwart Wegfall 2. Kassenprüfer, statt dessen Stellvertreter; schriftl. Bericht an VS und Vorlage an MV Kassenprüfer und Stellvertreter von MV gewählt Vorstand: Vorsitzender, sein Stellvertreter und Kassenwart Verein nach außen vertreten durch Vorsitzenden, Stellvertreter oder Kassenwart |