Satzung der Katzenhilfe-​Gelderland e.V.

(in der Fas­sung der 3. Änderungssatzung vom 20.04.2015)

§ 1 Name, Sitz, Geschäft­s­jahr, Zweck

  1. Der Name des Vere­ins lautet „Katzen­hilfe Gelder­land“. Nach Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter führt er den Zusatz e.V. (einge­tra­gener Verein).
  2. Der Vere­inssitz ist 47661 Issum. – Erfül­lung­sort und Gerichts­stand ist das für den Verein zuständige Gericht.
  3. Das Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.
  4. Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Tier­schutzes. Der Satzungszweck wird ver­wirk­licht ins­beson­dere durch:
    1. Beratung, Hil­festel­lung, Trans­port, Unter­bringung und Ver­mit­tlung für in Not ger­atene Katzen, ins­beson­dere her­ren­loser, aus­ge­set­zter und von Ver­wahrlosung bedro­hter Tiere.
    2. Kas­tra­tion von frei leben­den Katzen zum Zwecke der Ver­ringerung wildleben­der Pop­u­la­tio­nen.
    3. bei Notwendigkeit tierärztliche Betreu­ung.

§ 2 Gemein­nützigkeit

  1. Der Verein ver­folgt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­begün­stigte Zwecke“ der Abgabenord­nung nach Maß­gabe der beste­hen­den Gesetze.
  2. Der Verein ist selb­st­los tätig. Er ver­folgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäße Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen bzw. Aufwand­sentschädi­gun­gen begün­stigt wer­den.
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuer­liche Behand­lung von Bedeu­tung sein kann, vor der Anmel­dung beim Reg­is­terg­ericht dem zuständi­gen Finan­zamt zur Abstim­mung vorzule­gen.

§ 3 Mit­glied­schaft

  1. Die Mit­glied­schaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäfts­fähige, natür­liche Per­son oder jede juris­tis­che Per­son erwer­ben, die gewillt ist, den Vere­in­szweck zu fördern. Min­der­jährige bedür­fen der Zus­tim­mung ihrer geset­zlichen Vertreter.
  2. Eine Ablehnung des Auf­nah­meantrags ist nicht anfecht­bar und muss nicht begrün­det wer­den.
  3. Jedes Mit­glied verpflichtet sich in jedem Kalen­der­jahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fäl­ligkeit des Jahres­beitrags bes­timmt die Mit­gliederver­samm­lung.
  4. Über die Auf­nahme der Mit­glieder entschei­det der Vor­stand.

§ 4 Beendi­gung der Mit­glied­schaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch frei­willi­gen Aus­tritt, Auss­chluss, Tod oder dem Erlöschen einer juris­tis­chen Per­son.
  2. Der Aus­tritt erfolgt durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­stand. Der bezahlte Beitrag für das laufende Kalen­der­jahr wird nicht erstat­tet.
  3. Der Auss­chluss eines Mit­glieds ist nur aus wichtigem Grund, mit und ohne Ein­hal­tung einer Frist, durch Beschluss des Vor­standes möglich.
  4. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands von der Mit­gliederliste gestrichen wer­den, wenn es trotz zweima­liger Mah­nung mit der Zahlung des Beitrags im Rück­stand ist. Die Stre­ichung wird dem Mit­glied mitgeteilt.

§ 5 Organe des Vere­ins

  1. Die Organe des Vere­ins sind die Mit­gliederver­samm­lung und der Vor­stand.

§ 6 Beitrag und Kasse/​Vereinsvermögen/​Kassenprüfung

  1. Das Vere­insver­mö­gen wird vom Kassen­wart ver­wal­tet.
  2. Die Bes­tim­mung über die Ver­wen­dung des Vere­insver­mö­gens trifft der Vor­stand. Der Vor­stand ist der Mit­gliederver­samm­lung zur Rechen­schaft über die Ver­wen­dung des Vere­insver­mö­gens verpflichtet.
  3. Der jährliche Mit­glieds­beitrag ist von jedem Vere­ins­mit­glied zu entrichten. Der Jahres­beitrag wird jew­eils für ein Jahr im Voraus im 1. Quar­tal des Kalen­der­jahres und möglichst durch Einzugser­mäch­ti­gung erhoben.
  4. Die Kasse des Vere­ins wird in jedem Jahr vor der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung vom Kassen­prüfer oder bei dessen Ver­hin­derung vom Stel­lvertreter geprüft. Der Kassen­prüfer und Stel­lvertreter dür­fen nicht gle­ichzeitig Mit­glied des Vor­stands sein. Über das Ergeb­nis der Prü­fung ist dem Vor­stand schriftlich zu berichten. Der Bericht ist der Mit­gliederver­samm­lung vorzulegen.
  5. Das Vere­insver­mö­gen wird durch Mit­glieds­beiträge, durch Tier­schutzge­bühren der ver­mit­tel­ten Katzen, durch Spenden und son­stige Zuwen­dun­gen aufge­baut.

§ 7 Mit­gliederver­samm­lung

  1. Der Mit­gliederver­samm­lung obliegt ins­beson­dere:
    1. die Genehmi­gung des Rech­nungsab­schlusses,
    2. die Wahl und die Abberu­fung der Vor­standsmit­glieder,
    3. die Wahl des Kassen­prüfers und seines Stel­lvertreters,
    4. die Ent­ge­gen­nahme des Jahres­berichts und die Ent­las­tung des Vor­stands,
    5. die Fest­set­zung der Höhe der Jahres­beiträge und
    6. die Beschlussfas­sung über Satzungsän­derun­gen und die Auflö­sung des Vere­ins.
  2. Zur Teil­nahme an der Mit­gliederver­samm­lung sind sämtliche Mit­glieder berechtigt. Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung wird min­destens ein­mal im Jahr abge­hal­ten. Die Ein­beru­fung erfolgt durch schriftliche Ein­ladung des Vor­stands unter Ein­hal­tung einer Frist von 14 Tagen. Der Ein­ladung ist eine Tage­sor­d­nung beizufü­gen. Jedes Mit­glied kann bis zu 7 Tage vor der Mit­gliederver­samm­lung schriftliche Anträge zur Tage­sor­d­nung an den Vor­stand stellen.
  3. Die Beschlussfas­sung der Mit­gliederver­samm­lung erfolgt durch Handze­ichen mit ein­facher Mehrheit. Satzungsän­derun­gen bedür­fen einer Mehrheit von ⅔ der abgegebe­nen Stim­men. Für die Auflö­sung des Vere­ins ist eine ¾ Mehrheit erforder­lich.
  4. Bei Wahlen ist der­jenige gewählt, der die meis­ten Stim­men auf sich vere­inigt.
  5. Über den Ver­lauf der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll anzufer­ti­gen, welches vom Pro­tokollführer – welcher von der Mit­gliederver­samm­lung zuvor gewählt wurde – zu unter­schreiben ist.

§ 8 Der Vor­stand

  1. Vor­stand im Sinne von § 26 BGB sind der Vor­sitzende und sein Stel­lvertreter sowie der Kassen­wart. Jeder hat Einzelvertre­tungs­befug­nis.
  2. Die Vor­standsmit­glieder wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des näch­sten Vor­stands im Amt. Wieder­wahl ist zuläs­sig.
    Legt ein Vor­standsmit­glied vorzeitig sein Amt nieder, so wird der Nach­fol­ger anlässlich der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung gewählt. Der Vor­stand selbst kann einen kom­mis­sarischen Nach­fol­ger bis zur Neuwahl ernen­nen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außerg­erichtlich vertreten durch den Vor­sitzen­den, seinen Stel­lvertreter oder den Kassen­wart.
    Im Innen­ver­hält­nis wird bes­timmt, dass bei Aus­gaben ab 650 € ein Mehrheits­beschluss des Vor­stands erforder­lich ist.
  4. Der Vor­stand ist ver­ant­wortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte,
    2. die Aus­führung der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung,
    3. die Ver­wal­tung des Vere­insver­mö­gens,
    4. die Buch­führung,
    5. die Erstel­lung des Jahres­berichts,
    6. die Vor­bere­itung und
    7. die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung.
  5. Der Vor­sitzende ruft bei Bedarf, oder wenn 2 Vor­standsmit­glieder es begehren, eine Vor­standssitzung unter Angabe der Tage­sor­d­nung ein. Er leitet die Vor­standssitzung. Über die Vor­standssitzun­gen ist ein Pro­tokoll anzufer­ti­gen.

§ 9 Auflö­sung

  1. Über die Auflö­sung des Vere­ins entschei­det eine zu diesem Zweck ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung. Für den Auflö­sungs­beschluss ist eine Stim­men­mehrheit der anwe­senden Mit­glieder erforder­lich.
  2. Bei Auflö­sung des Vere­ins bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an „Stiftung Hof Buten­land Leben­shof für Tiere“ in 26969 But­jadin­gen, die es unmit­tel­bar und auss­chließlich für gemein­nützige oder mildtätige Zwecke zu ver­wen­den hat.

§ 10 Inkraft­treten

  1. Diese Satzung wurde in der Grün­dungsver­samm­lung am 11. Jan­uar 2011 in Issum beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Ändernde Satzung vom geän­derte Paragraphen Art der Änderung
1. Änderungssatzung 25.11.2013 § 8 Abs. 1 S. 2
§ 8 Abs. 2 S. 1
Weg­fall stellv. Schriftführer
Verkürzung der Amt­szeit von 6 Jahren auf 3 Jahre
2. Änderungssatzung 31.03.2014 § 7 Abs. 6 S. 2
§ 9 Abs. 2 S. 2
Weg­fall Abstim­mung über Pro­tokoll in MV
Vere­insver­mö­gen bei Auflö­sung an „Hof Buten­land“, Butjadingen
3. Änderungssatzung 20.04.2015 § 6 Abs. 1
§ 6 Abs. 4 S. 1
§ 7 Abs.1 Nr. 3
§ 8 Abs. 1 S. 1
§ 8 Abs. 3 S. 1
Weg­fall stellv. Kassenführerwart
Weg­fall 2. Kassen­prüfer, statt dessen Stel­lvertreter; schriftl. Bericht an VS und Vor­lage an MV
Kassen­prüfer und Stel­lvertreter von MV gewählt
Vor­stand: Vor­sitzen­der, sein Stel­lvertreter und Kassenwart
Verein nach außen vertreten durch Vor­sitzen­den, Stel­lvertreter oder Kassenwart